AGB
Allgemeine Verkaufs,- Ausführungs und Garantieleistungen
Allgemeines
Für die Lieferung und Ausführung von Anlagen und Systemen der A&T Impex GmbH (Impex) gelten nachfolgende Bedingungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen und von Impex schriftlich bestätigt wurden.
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Verbindlichkeit von Offerten und Aufträgen
Die Offerte ist während 6 Monaten ab Ausstellungsdatum verbindlich. Alle Regiearbeiten und bauseitig bedingte Überzeitarbeiten werden zu den bei Ausführung gültigen Ansätzen ausgeführt.
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Fristen
Die Termine werden unter Berücksichtigung der für die Ausführung notwendigen Normalarbeitstage festgelegt. Bauseitige Verzögerungen können die Einhaltung der vereinbarten Termine erschweren oder verunmöglichen. Impex haftet nicht für die Folgen, die daraus entstehen. Werden Überzeitarbeiten notwendig oder entstehen andere Mehrkosten, behält sich Impex vor, diese zu verrechnen. Nichteinhalten des Liefertermins, berechtigt den Besteller nicht zum Annullieren des Auftrages oder zu Entschädigungsansprüchen.
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Leistungsumfang
In der Auftragsbestätigung nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet. Separat werden insbesondere folgende zusätzliche Leistungen verrechnet:
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Änderungen bzw. Neuerstellung der Ausführungsunterlagen infolge baulich bedingter Umstellung oder Konzept-Änderungen
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Erstellen von Planunterlagen mit detaillierter Leitungs- oder Rohrführung
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Erstellen von detaillierten Lageplänen und individuellen Bedienungsanleitungen, Nachinstruktion und technischer Support, insbesondere an Fremdinstallateure und Fremdhandwerker
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Abklärungen und Erstellung von Skizzen und Schemata für bauseitig gelieferte Apparate
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Aufschaltung von anlagenfremden, sowie nicht mit Impex vereinbarten Signal- und Schaltkreisen
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Ausserordentliche, baubedingte, oder vom Kunden gewünschte, zusätzliche Baustellenbesuche
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Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen, am Werk beteiligten Unternehmer, liegt beim Bauherrn resp. der Bauleitung
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Mehraufwand von Impex, verursacht von Drittfirmen, durch Nichtbeachten von Vorschriften und Koordinationsbestimmungen, wird separat verrechnet
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Bei Arbeitsunterbrüchen und Behinderungen infolge ausserordentlicher, baulicher Umstände oder angeordneter Rücksichtnahme auf Hausgebundene Vorschriften, sowie die daraus entstehenden Umtriebe, wie Ausfall- und Wartezeiten, zusätzliche Reisezeit, Verpflegungs-, Unterbringungsspesen usw. werden separat verrechnet.
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Folgende Arbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten und Verantwortung auszuführen:
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Elektriker-, Schlosser-, Maurer-, Maler- und Schreinerarbeiten
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Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen
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Alle Arbeiten am Telefon- und Starkstromnetz
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Erstellen und Beschaffen von speziellen Montagehilfen wie Gerüste, Hebezeuge, Leitern für Arbeiten über 3m
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Untervergabe
Impex behält sich vor, Installationsaufträge an geeignete Drittfirmen zu vergeben.
Inbetriebsetzung
Ist die Inbetriebsetzung durch Impex vereinbart, umfasst sie:
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Funktionskontrolle der von Impex gelieferten Apparate
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Einschalten der Anlage inkl. Bereinigen des Anlagedossiers
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Eine Instruktion des Bedienungspersonals im Anschluss an die Inbetriebsetzung
In Regie berechnet werden grundsätzlich:
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Aufschaltung und Funktionskontrolle für Apparate aus dem «Impex-Liefergeschäft» wie z.B. Anzeigetableaus und BUS-Komponenten
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Aufschalten und Funktionskontrolle bauseits gelieferter Apparate und anlagefremder Signal- und Schaltkreise
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Änderungs- und Anpassungsarbeiten sowie wieder Inbetriebsetzen bestehender Anlagenteile
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Mehraufwand für baubedingte, etappenweise, Inbetriebsetzung und für Provisorien
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Nachkontrolle aller vom Besteller ausgeführten Installationen
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Zahlungsbedingungen
Für Apparatelieferungen und Leistungen gilt in Anlehnung an die VSM- und SIA-Bedingungen folgendes:
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30 Tage netto ohne jeglichen Abzug von Skonto
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Garantie
Die Garantie erstreckt sich auf den vertraglichen Leistungsumfang. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fabrikations- oder Materialfehler oder entstehen Funktionsstörungen, übernimmt Impex, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, kostenlos Ersatz der Apparate. Ersetzte Apparate werden Eigentum der Impex. Die Garantie erstreckt sich insbesondere nicht auf:
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Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, Störungen der Funkübertragung, unrichtige Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen oder unbefugte Eingriffe entstehen.
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Direkte oder indirekte Schäden, als Folge von Störungen oder Alarmauslösungen
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Batterien und Akku
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Die Garantie dauert 24 Monate nach der Inbetriebsetzung des ganzen Werkes, oder in sich geschlossener Teile davon.
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Impex übernimmt die Haftung für die vereinbarungsgemässe Ausführung der Arbeiten im Rahmen der vorerwähnten Garantiebestimmungen. Impex haftet nicht für die Arbeiten von Drittfirmen, soweit diese nicht von ihr direkt beauftragt wurden, und zwar auch dann nicht, wenn Impex die Inbetriebsetzung übernimmt.
Januar 2025
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der Gesellschaft
Datenschutz
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Haftung
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